Mitgliedsbeitrag und Corona


Warum werden weiter Mitgliedsbeiträge erhoben, obwohl zurzeit kein Sportbetrieb stattfindet?

Was ist eigentlich ein Mitgliedsbeitrag?
Ein Mitgliedsbeitrag wird gezahlt zum Erwerb oder der Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft in einer Körperschaft (z.B. Sportverein). An diesen Mitgliedsbeitrag sind keine Leistungen gebunden. Als Mitglied unterstützen Sie damit die Ziele des Vereins. Diese Ziele finden sie bei uns in der Satzung „Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe in allen Bereichen“. Diese sehr sachliche und standardisierte Aussage wird durch die Abgabenordnung (AO) vorgegeben, in diesem Fall spricht man von "echten Mitgliedsbeiträgen". Wenn konkrete Leistungen versprochen werden, wie in einem Fitnessstudio, so spricht man von "unechten Beiträgen".

Wofür wird der Mitgliedsbeitrag verwendet?
Die meisten denken, dass nur einfach eine Sportstätte und ein*e Trainer*in bezahlt werden müssen, dies stellt jedoch den kleinsten Anteil dar. Der größte Teil wird aufgewendet für Mieten, Versicherungen, Unterhaltung der Geschäftsstelle, Instandhaltung und vor allem für Verbandsabgaben. Bei Verbänden sind wir wiederum Mitglied, damit die Mitglieder entsprechend dem Sport nachgehen können. Dort fallen dann Mitgliedsgebühren an für den Stadtsportbund, Landessportbund und dem Landesfachverband (z.B. Rheinischen Turner-Bund).

Warum wird nun der Beitrag weiter erhoben?
Da die oben genannten Bereiche weiterhin Kosten verursachen und unsere Mitglieder wieder Sport nach Corona machen möchten, werden diese echten Beiträge erhoben, um diesen Verein und die geschaffene Sportinfrastruktur weiter zu unterhalten. Würden wir jetzt auf alle Beiträge verzichten, müssten wir diesen Verein abwickeln.

Und rechtlich?
Die Zahlung der echten Mitgliedsbeiträge gilt hier, wie oben erläutert einmal nur für die Mitgliedschaft, egal ob Leistungen in Anspruch genommen werden oder nicht. Auch ohne Corona würden Mitglieder ihren Beitrag zahlen, ohne automatisch von einem Angebot des Sportvereins Gebrauch zu machen.

 

Auch die Landessportbünde klären deutlich auf
hier eine rechtliche Stellungsnahme vom Landessportbund Hessen:

Haben Vereinsmitglieder aufgrund des ausgesetzten Sportbetriebs Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden konnte? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?

Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.

Darf ein Verein auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten?

Ein gemeinnütziger Verein darf lediglich dann auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten, wenn eine Satzungsregelung dies erlaubt. Gemeint ist damit eine Ausnahmeregelung für einzelne, in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder. Besteht keine solche Ausnahmeregelung riskiert der Verein seine Gemeinnützigkeit.

Sieht die Satzung die Zahlung von Beiträgen vor, ist eine Regelung, die den Verzicht auf die Beitragszahlung aller Mitglieder gestattet, hingegen nicht möglich. Wie schon dargelegt, kann in die Satzung allenfalls eine Regelung aufgenommen werden, die es erlaubt, ausnahmsweise auf die Beitragszahlung einzelner Mitglieder zu verzichten, wenn diese wirtschaftlich in Not geraten sind.